
Am 2. April 2025 veröffentlichte das polnische Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKiK) leicht überarbeitete Erläuterungen zu den Kriterien und dem Verfahren für die Meldung von Konzentrationen an die Präsidentin des UOKiK. Es handelt sich um eine weitere Anpassung der Richtlinien für Unternehmen, die das UOKiK in jüngster Zeit vorgenommen hat. Die Änderung betrifft eine Präzisierung der sogenannten Wirkungsregel (Prinzip der Extraterritorialität) in Bezug auf Konzentrationen in Form von Joint Ventures (Gründung eines gemeinsamen Unternehmens). Ziel dieser Anpassung ist, wie im Kommuniqué des UOKiK angegeben, die Reduzierung der Anzahl ausländischer Konzentrationen, die dem UOKiK gemeldet werden müssen.
Jüngste Änderungen in der Praxis des UOKiK zur Meldepflicht ausländischer Joint-Venture-Konzentrationen
Im Oktober des Vorjahres führte das polnische UOKiK eine wesentliche Änderung der Wirkungsregel im Hoheitsgebiet Polens für Konzentrationen ein, die auf die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens (Joint Venture) abzielen.
Zur Erinnerung: Der Meldepflicht bei der Präsidentin des UOKiK unterliegen – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch Konzentrationen, die außerhalb Polens stattfinden, jedoch tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen im Hoheitsgebiet Polens haben können.
In den Ende 2024 veröffentlichten Erläuterungen wurde diese Regel modifiziert. Es wurde klargestellt, dass selbst wenn eine der Kapitalgruppen, die das Joint Venture gründen, in Polen einen Umsatz von über 10 Millionen Euro erzielt, dies nicht automatisch bedeutet, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens potenziell Auswirkungen im Hoheitsgebiet Polens hat und somit der Meldepflicht unterliegt.
Das UOKiK betonte, dass bei der Beurteilung der Wirkung solcher Konzentrationen im Hoheitsgebiet Polens aufgrund ihrer Besonderheit zusätzlich der Gegenstand und der räumliche Umfang der Tätigkeit des neu gegründeten Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Entscheidend ist, ob diese Tätigkeit das Hoheitsgebiet Polens oder Teile davon betrifft (unter Berücksichtigung der für diese Tätigkeit maßgeblichen Märkte). Das UOKiK stellte klar, dass die Voraussetzung der Wirkung nicht erfüllt ist, wenn die Märkte, auf denen das neue Unternehmen tätig sein wird, oder die Märkte, auf denen vertikale Beziehungen (z. B. Lieferant-Abnehmer) zwischen diesem Unternehmen und seinen Gründern bestehen, das Hoheitsgebiet Polens oder Teile davon nicht umfassen.
Was bringen die neuen Erläuterungen?
Die bisherigen Erläuterungen zur fehlenden Wirkung bei ausbleibender Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens in Polen wurden nun lediglich präzisiert. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass dies auch für Fälle gilt, in denen das neu gegründete Unternehmen in den nächsten drei Jahren nach der Konzentration keine Tätigkeit plant, die das Hoheitsgebiet Polens umfasst.
maßgeblich ist, dass bei der Beurteilung extraterritorialer Joint-Venture-Transaktionen nicht die Tätigkeit der Unternehmer in Polen als solche berücksichtigt wird, sondern die Tätigkeit auf maßgeblichen Märkten, die Polen oder Teile seines Hoheitsgebiets (bei lokalen oder regionalen Märkten) umfassen.
Wie bei der vorherigen Änderung betont das UOKiK, dass das Ziel der Anpassung darin besteht, die Richtlinien und die Praxis des Amtes an die aktuelle Marktsituation anzupassen und die Anzahl der meldepflichtigen Konzentrationen auf solche zu beschränken, die tatsächliche Auswirkungen in Polen haben.
Praktische Hinweise
Auf Grundlage der aktuellen Erläuterungen des UOKiK lässt sich eine Interpretationsregel ableiten, wann eine Joint-Venture-Konzentration keine Wirkung im Hoheitsgebiet Polens hat.
Die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens im Ausland unterliegt vermutlich nicht der Meldepflicht beim UOKiK (aufgrund fehlender Wirkung im Hoheitsgebiet Polens), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Das ausländische Joint-Venture-Unternehmen wird nach seiner Gründung keine Tätigkeit in Polen ausüben;
b) Der maßgebliche Markt, auf dem das ausländische Joint-Venture-Unternehmen außerhalb Polens tätig sein wird, sollte höchstens die Merkmale eines nationalen Marktes (z. B. Frankreich oder China) oder eines Marktes mehrerer Länder (Regionen) ohne Beteiligung Polens (z. B. Benelux-Staaten) aufweisen;
c) Ebenso dürfen die Märkte, auf denen vertikale Beziehungen (z. B. Lieferant-Abnehmer) zwischen dem ausländischen Joint-Venture-Unternehmen und seinen Gründern bestehen, keinen Markt umfassen, der das Hoheitsgebiet Polens oder Teile davon betrifft;
d) Gleichzeitig plant das ausländische Joint-Venture-Unternehmen in den nächsten drei Jahren keine Erweiterung seiner Tätigkeit auf einen Markt, der Polen oder Teile seines Hoheitsgebiets umfasst.
Wie bereits bei der vorherigen Änderung und auch jetzt zeigt sich, dass bei der Anwendung der aktualisierten Erläuterungen des UOKiK zur Beurteilung der Meldepflicht ausländischer Joint-Venture-Transaktionen die bisherige Entscheidungspraxis des Amtes und die von ihm verwendeten Marktdefinitionen entscheidend sein werden.
Erfreulich ist daher die im Kommuniqué des UOKiK angekündigte Möglichkeit, mit den Mitarbeitern des Amtes Konsultationen zur Meldepflicht von Konzentrationen durchzuführen.
Ausblick
Wir erwarten weitere Schritte der Präsidentin des UOKiK zur Liberalisierung der Vorschriften über die Kontrolle von Konzentrationen, die für den Wettbewerbsschutz in Polen unerheblich sind. Es scheint, dass die Zeit nicht nur für Änderungen in den Richtlinien, sondern auch für eine Anpassung (Erhöhung) der Meldeschwellen für Konzentrationen oder gar eine gesetzliche Präzisierung der Voraussetzung der Wirkung im Hoheitsgebiet Polens gekommen ist. Dies würde jedoch gesetzliche Änderungen erfordern.
Bei Fragen zur Joint-Venture-Konzentrationen in Polen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.