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polnisches Recht, polnische Gesellschaften, Polen
Das polnische Handelsgesetzbuch (pol. Kodeks spółek handlowych – KSH) erlaubt die Verschmelzung sowohl von Kapital- als auch von Personengesellschaften, wobei Personengesellschaften – mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft auf Aktien – weder als übernehmende Gesellschaft noch als neu gegründete Gesellschaft auftreten dürfen. Im Falle der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften beginnt das Verfahren mit der Ausarbeitung eines Verschmelzungsplans. Die im Gesetz genannten wesentlichen Bestandteile dieses Plans und dessen Anhänge sind nicht eindeutig formuliert. Fehler bei der Erstellung des Verschmelzungsplans können zur Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht führen.

In diesem Beitrag widmen wir uns praxisrelevanten Zweifelsfragen zur Ermittlung des Vermögenswertes der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung durch Aufnahme.

Verschmelzungsplan

Der Verschmelzungsplan ist schriftlich zwischen den sich verschmelzenden Gesellschaften zu vereinbaren. Er enthält im Regelfall folgende Angaben:

  • Bezeichnung der sich verschmelzenden Gesellschaften,
  • Angaben zur Art der Verschmelzung,
  • Umtauschverhältnis der Anteile oder Aktien der übertragenden Gesellschaft gegen Anteile oder Aktien der übernehmenden Gesellschaft,
  • Grundsätze für die Zuteilung von Anteilen oder Aktien in der übernehmenden Gesellschaft, einschließlich der Angabe des Tages, ab dem diese Anteile oder Aktien gewinnberechtigt sind,
  • Rechte, die die übernehmende Gesellschaft den Gesellschaftern bzw. besonderen Rechteinhabern der übertragenden Gesellschaft gewährt,
  • Besondere Vorteile für Mitglieder der Organe der beteiligten Gesellschaften oder sonstige an der Verschmelzung beteiligte Personen.
Dem Verschmelzungsplan sind ferner folgende Dokumente beizufügen:
  • Entwürfe der Gesellschafterbeschlüsse oder Hauptversammlungsbeschlüsse über die Verschmelzung,
  • Entwurf der Satzungsänderung bzw. Änderungen des Gesellschaftsvertrags der übernehmenden Gesellschaft,
  • Feststellung des Vermögenswertes der übertragenden Gesellschaft,
  • Erklärungen mit Angaben zum Rechnungslegungsstand der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft, erstellt für Zwecke der Verschmelzung unter Anwendung derselben Methoden und in derselben Struktur wie der letzte Jahresabschluss.
Es scheint, dass die Frage der Ermittlung des Vermögenswertes der übertragenden Gesellschaft die größten Kontroversen hervorruft. Die gesetzlichen Vorschriften präzisieren nicht, wie die Bewertung für Verschmelzungszwecke durchzuführen ist: ob nur die materiellen Vermögenswerte zu bewerten sind oder auch immaterielle Faktoren wie z. B. der Firmenwert (goodwill); ebenso bleibt unklar, ob lediglich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft zu bewerten ist – wie es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt – oder auch das der übernehmenden Gesellschaft.

Methode der Vermögensbewertung

Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch regelt nicht ausdrücklich, nach welcher Methode der Vermögenswert der übertragenden Gesellschaft zu ermitteln ist. Insbesondere bleibt offen, ob die Bewertung auf Grundlage des Buchwerts (Bilanzwert) oder des Marktwerts (fair value) erfolgen soll. Die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Bewertungsmethode und deren sachgerechte Durchführung liegt bei den Mitgliedern des Vorstands der übertragenden Gesellschaft.

Wendet man eine teleologische Auslegung der Vorschriften über den Verschmelzungsplan und dessen Anlagen an, so erscheint es sachgerecht, dass die Bewertung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf Grundlage des Marktwerts erfolgen sollte. Das Gesetz verlangt ausdrücklich zwei unterschiedliche Anhänge: eine Erklärung zur Rechnungslegungssituation und eine zur Vermögensbewertung. Da die Bilanzlage bereits durch eine dieser Anlagen dokumentiert wird, erscheint es logisch, dass die zweite Anlage zusätzliche Informationen liefern soll, insbesondere zur Marktwertbewertung der übertragenden Gesellschaft. Auch der Oberste Gerichtshof Polens stellte in seinem Urteil vom 7. Dezember 2012 (Az. II CSK 77/12) fest, dass sich „aus dem Vergleich von Art. 499 § 2 Nr. 3 und Nr. 4 ergibt, dass es sich bei der Bewertung um eine für die Zwecke der Verschmelzung aufgestellte Bewertung des Vermögens handelt und nicht um den sogenannten Buchwert.“

Teile der Fachliteratur vertreten die Ansicht, dass die Bewertung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft zur Festlegung des Umtauschverhältnisses der Anteile oder Aktien dient.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass insbesondere bei der Verschmelzung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft mit der Muttergesellschaft gemäß Art. 516 § 6 KSH von diesem Grundsatz abgewichen wird. In solchen Fällen, in denen die übernehmende Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist, kann sie keine eigenen Anteile erhalten (Art. 514 § 1 KSH), was bedeutet, dass es zu keiner Kapitalerhöhung und keinem Umtauschverhältnis kommt. In diesen Fällen ist es vertretbar, dass der Buchwert (Bilanzwert) für die Bewertung verwendet wird. Auch in der Literatur wird betont, dass eine auf Buchwerten beruhende Vermögensbewertung nicht gegen geltendes Recht verstößt, da der Gesetzgeber hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

Bewertung des Unternehmens versus Bewertung des Vermögens

Das polnische KSH schreibt ausdrücklich die Bewertung des Vermögens, nicht des Unternehmens als solches vor. Dies könnte dafürsprechen, dass lediglich materielle Vermögenswerte, wie z. B. Anlagegüter, berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht reicht jedoch eine solche Betrachtung zur Ermittlung des Marktwerts, der als Grundlage für die Festlegung des Umtauschverhältnisses dient, nicht aus (außer im zuvor beschriebenen Ausnahmefall). Vielmehr sind auch immaterielle Vermögenswerte wie Firmenwert, Know-how, Kundenstamm oder geistige Eigentumsrechte einzubeziehen.

Bewertung nur der übertragenden oder auch der übernehmenden Gesellschaft?

Würde man die Vorschriften wörtlich auslegen, könnte man annehmen, dass die Rechnungslegungsinformationen für beide Gesellschaften zu erstellen sind, die Bewertung des Vermögens jedoch nur für die übertragende Gesellschaft. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in seinem oben zitierten Urteil betont, dass eine teleologische Auslegung zum gegenteiligen Ergebnis führt. Der Zweck der Vorschriften zur Beifügung von Bewertungen liegt darin, den Gesellschaftern/ Aktionären die Überprüfung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses zu ermöglichen. Damit dies sachgerecht erfolgen kann, ist eine Bewertung des Vermögens beider Gesellschaften erforderlich. Diese Auslegung wird auch von Teilen der Literatur bestätigt.

Schlussfolgerung

Die Methode zur Bewertung von Gesellschaften oder deren Vermögen im Zusammenhang mit einer Verschmelzung ist im polnischen Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Aus unserer Sicht ist grundsätzlich die Marktwertmethode anzuwenden, mit den genannten Ausnahmen. Um den Gesellschaftern/ Aktionären die Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu ermöglichen, sollten sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bewertet werden – und dabei nicht nur deren materielle Vermögenswerte, sondern auch immaterielle Bestandteile wie z. B. der Firmenwert.

De lege ferenda sollte der Gesetzgeber diese Fragen ausdrücklich im Gesetz regeln, um Klarheit zu schaffen und Zweifelsfragen zu vermeiden.


Bei Fragen zur Bewertung des Vermögens von polnischen Kapitalgesellschaften bei Verschmelzungen durch Aufnahme kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder telefonisch unter +48 665 246 969.