Kontakttelefonnummer:

Numer telefonu (+48) 665 246 969

Email:

Adres e-mail

Arbeitszeiten:

8:00-16:00

Überblick

Beschlüsse der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats einer polnischen spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (sp. z o. o.) können tief in die Rechtspositionen von Organmitgliedern, der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter eingreifen. Anders als bei Gesellschafterbeschlüssen kennt das polnische Gesellschaftsrecht (KSH) keine spezielle Anfechtungsregelung für Organbeschlüsse dieser Art. Die prozes­suale Grundlage bietet daher Art. 189 KPC (polnische ZPO): Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses bei bestehendem rechtlichen Interesse.

Kernpunkte:

a) Keine Sonderregelung im KSH – maßgeblich ist Art. 189 KPC,

b) Klagearten: Feststellung der Nichtigkeit (Nichtbestehen) des Beschlusses oder Feststellung des (Nicht‑)Bestehens des Rechtsverhältnisses, das der Beschluss auslösen soll,

c) Mängeltypen:

=> Nichtigkeit (z.B. Gesetzesverstoß, Umgehung des Gesetzes, Verstoß gegen die guten Sitten – Art. 58 KC i.V.m. Art. 2 KSH),

=> Nicht existente Beschlüsse (schwerste Verfahrensverstöße, fehlende Mehrheit/Quorum, Scheinbeschlüsse),

d) Gesellschaftsvertrag / Geschäftsordnungen: Streit in der Literatur, ob ein bloßer Verstoß die Nichtigkeit auslöst oder „nur“ Organ-/Schadensersatzhaftung,

e) Legitimation: Aktiv legitimiert ist jeder mit rechtlichem Interesse (insb. Organmitglieder); passiv ist stets die Gesellschaft,

f) Kein materiell-rechtlicher Fristablauf, aber verspätete Klage kann als Rechtsmissbrauch (Art. 5 KC) qualifiziert werden und das rechtliche Interesse entfallen,

g) Gerichtsgebühr: grundsätzlich 5.000 PLN je angefochtenem Beschluss (Art. 29 Nr. 4 und 5 KSCU per Analogie),

h) Schiedsgerichtsfähigkeit: möglich, sofern der Beschluss vermögensrechtlich ist (Art. 1157 KPC), Schiedsklausel kann im Gesellschaftsvertrag verankert werden (Art. 1163 § 1 KPC),

i) Urteil wirkt deklaratorisch ex tunc; separates Feststellungsurteil gibt Bindungswirkung nach Art. 365 KPC.

Anfechtung von Beschlüssen der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats

Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung können Fragen betreffen, die für die Rechte und Pflichten der Organmitglieder der sp. z o. o., der Gesellschaft selbst sowie ihrer Gesellschafter erheblich sind. Ist ein Beschluss des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung fehlerhaft, steht den Personen, die ein rechtliches Interesse besitzen, das Recht zu, den Beschluss gerichtlich anzufechten.

Art und Inhalt der Klage

Rechtsgrundlage der Klage

Die Vorschriften des KSH enthalten – im Gegensatz zur detaillierten Regelung über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der sp. z o. o. – keine besondere Regelung zur Anfechtung von Beschlüssen des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung. Es gibt auch keine Grundlage dafür, in diesem Bereich die Vorschriften über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen analog anzuwenden. Die Rechtsgrundlage der Klage auf Anfechtung eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. bildet Art. 189 KPC, wonach der Kläger die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechts verlangen kann, wenn er daran ein rechtliches Interesse hat (so Beschl. SN vom 18.9.2013, III CZP 13/13).

Art der Formulierung der Klage

Die Klage kann sowohl als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Feststellung des Nichtbestehens) des Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung als auch als Klage auf Feststellung des Bestehens (Nichtbestehens) eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, das Folge des Beschlusses sein soll, formuliert werden.

Beispiel eines Antrags:
„Na podstawie art. 189 KPC wnoszę o stwierdzenie nieważności uchwały nr 1 rady nadzorczej spółki X z 01.08.2021 r. w sprawie powołania Y do pełnienia funkcji członka zarządu spółki X.”

„Na podstawie art. 189 KPC wnoszę o ustalenie, że Y nie został skutecznie powołany do pełnienia funkcji członka zarządu spółki X na podstawie uchwały nr 1 rady nadzorczej spółki X z 01.08.2021 r.”

Beschlussmängel, die dessen Anfechtung rechtfertigen

Nichtigkeit des Beschlusses

Ein Beschluss des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. kann insbesondere angefochten werden, wenn der Beschluss absolut nichtig ist. Gemäß Art. 58 § 1 KC i.V.m. Art. 2 KSH ist ein Beschluss nichtig, wenn er gegen das Gesetz verstößt oder die Umgehung des Gesetzes bezweckt. Zusätzlich ist der Beschluss nichtig, wenn er gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt (Art. 58 § 2 KC i.V.m. Art. 2 KSH).

Die Grundlage für die Nichtigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. wegen Gesetzesverstoßes kann nicht nur in der Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften liegen (z.B. ein Beschluss des Aufsichtsrats über die Bestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat die Kompetenz zur Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht einräumt; ein Beschluss des Aufsichtsrats über die Bestellung in die Geschäftsführung einer Person, die die in Art. 18 § 1 KSH genannten Anforderungen nicht erfüllt; ein Beschluss der Geschäftsführung über die Auszahlung einer Vorauszahlung auf die erwartete Dividende, gefasst, obwohl der gebilligte Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr keinen Gewinn ausweist), sondern auch in der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die die Art und Weise der Beschlussfassung bestimmen (z.B. ein Beschluss der Geschäftsführung, der gefasst wurde, obwohl nicht alle Mitglieder der Geschäftsführung über die Sitzung der Geschäftsführung benachrichtigt wurden; ein Beschluss des Aufsichtsrats, der im schriftlichen Verfahren gefasst wurde, obwohl der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ausschließt). Während jedoch die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften stets die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat, führt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn sie keinen Einfluss auf die Beschlussfassung und den Inhalt des Beschlusses haben konnte (z.B. ein Mitglied der Geschäftsführung wurde formell nicht zur Sitzung der Geschäftsführung geladen, war jedoch anwesend und stimmte für den Beschluss).

Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag oder zur Geschäftsordnung

In der Doktrin ist streitig, ob die Anfechtung eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats zulässig ist, der nicht gegen Gesetzesvorschriften verstößt, jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags steht (z.B. ein Beschluss des Aufsichtsrats, mit dem eine Person in die Geschäftsführung berufen wird, die die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt; Nichteinhaltung besonderer Anforderungen an die Einberufung von Sitzungen, die im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind). Nach der ersten Auffassung sollten Beschlüsse, die dem Gesellschaftsvertrag widersprechen, als nichtig angesehen werden (die Verletzung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird als Verletzung von Art. 35 und 38 KC oder der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens behandelt). Nach der Gegenauffassung führt die Verletzung des Gesellschaftsvertrags nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats, sondern kann lediglich eine schadensersatzrechtliche oder organisatorische Haftung der Organmitglieder zur Folge haben. Ebenso ist der Einfluss der Verletzung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats auf die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses streitig.

Nicht existente Beschlüsse

Neben absolut nichtigen Beschlüssen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats sind nicht existente Beschlüsse zu unterscheiden. Rechtlich nicht existent sind Beschlüsse, bei deren Fassung es zu derart gravierenden Verstößen kam, dass man überhaupt nicht von einer Beschlussfassung sprechen kann und die vorgenommene Handlung lediglich den Anschein eines Beschlusses hat. Als nicht existente Beschlüsse gelten z.B. Beschlüsse, die von Personen gefasst wurden, die keine Organmitglieder sind, protokolliert wurden, obwohl keine Abstimmung über den Beschluss stattgefunden hat, unter Verletzung des Quorumerfordernisses gefasst wurden oder Beschlüsse, die nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten haben. Im Falle eines nicht existenten Beschlusses sollte die Klage als Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Beschlusses formuliert werden. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens hat der SN im Urt. vom 14.03.2012, II CSK 252/11, sowie vom 18.02.2010, II CSK 449/09, zugelassen).

In der Praxis kann Zweifel entstehen, ob eine bestimmte Verletzung vom Gericht als zur Nichtigkeit des Beschlusses führend oder als zu dessen Nichtbestehen führend angesehen wird. In solchen Situationen empfiehlt es sich, die Klage als Eventualklage zu formulieren (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens des Beschlusses – oder umgekehrt, je nachdem, welche Klage man für erfolgversprechender hält), um eine Klageabweisung im Falle einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung der Folgen der Beschlussmängel zu vermeiden. Dabei hat die Unterscheidung zwischen nichtigen und nicht existenten Beschlüssen der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats eine geringere Bedeutung als bei Gesellschafterbeschlüssen der sp. z o. o. Unabhängig von der gewählten Qualifikation des Beschlusses werden die Rechtsgrundlage der Klage, das Anfechtungsverfahren und die Wirkung der Stattgabe der Klage identisch sein.

Aktiv- und Passivlegitimation

Aktivlegitimation

Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. kann jeder erheben, der ein rechtliches Interesse im Sinne des Art. 189 KPC hat. Aufgrund der ausgeübten Funktion ist davon auszugehen, dass Mitglieder dieser Organe stets ein rechtliches Interesse an der Anfechtung eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats haben (wobei ein Mitglied der Geschäftsführung auch einen Beschluss des Aufsichtsrats und umgekehrt anfechten kann). Die Klage kann hingegen nicht vom Aufsichtsrat oder von der Geschäftsführung als Ganzes erhoben werden, da diese Organe als solche nicht partei- und prozessfähig sind. Ein Gesellschafter wird nur dann ein rechtliches Interesse an der Anfechtung eines Beschlusses haben, wenn der Beschluss seine Rechte und Pflichten berührt (z.B. Beschluss der Geschäftsführung über die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Anteilen; Beschluss der Geschäftsführung über die Auszahlung einer Vorauszahlung auf die Dividende; Beschluss der Geschäftsführung über die Herabsetzung des Stammkapitals, gefasst im Verfahren des Art. 199 § 5 KSH).

Passivlegitimation

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. ist gegen die Gesellschaft zu richten. Als beklagte Partei kann nicht das Organ angegeben werden, das den Beschluss gefasst hat, da weder die Geschäftsführung noch der Aufsichtsrat partei- und prozessfähig sind. Die Gesellschaft sollte im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. durch die Geschäftsführung, vertreten werden. Die Frage der Vertretung der Gesellschaft stellt sich nur dann anders dar, wenn die Klage von einem oder mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung erhoben wird. In einem solchen Fall sollte die Gesellschaft gemäß Art. 210 § 1 KSH durch den Aufsichtsrat oder einen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

Charakter des Urteils, das der Klage stattgibt

Die Nichtigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschluss von Anfang an unwirksam ist, worauf sich jedermann jederzeit berufen kann, ohne dass es eines gerichtlichen Urteils bedarf, das diese Nichtigkeit feststellt – der Beschluss ist kraft Gesetzes nichtig. Insbesondere kann man sich auch in einem anderen Verfahren auf die Nichtigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung berufen, obwohl kein Urteil ergangen ist, das die Nichtigkeit des Beschlusses feststellt.

Ein Urteil, das die Nichtigkeit feststellt, hat deklaratorischen Charakter und wirkt ex tunc (ab Beschlussfassung). Die vorstehenden Ausführungen gelten in vollem Umfang für den nicht existenten Beschluss – der Beschluss existiert kraft Gesetzes seit seiner Fassung nicht, und das Urteil, das das Nichtbestehen des Beschlusses feststellt, hat deklaratorischen Charakter und wirkt ex tunc (ab Beschlussfassung).

Die Anfechtung des Beschlusses im Wege einer gesonderten Klage hat jedoch den Vorteil, dass nur ein Urteil, das in einem Verfahren über eine Klage, die unmittelbar den Beschluss betrifft, ergangen ist, die Bindungswirkung für andere Gerichte gemäß Art. 365 KPC entfaltet. Die Bindung anderer Gerichte durch eine rechtskräftige Entscheidung betrifft nämlich nur den Entscheidungstenor der rechtskräftigen Entscheidung.

Anfechtungsverfahren

a) Fehlen einer Klagefrist. Die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. nach Art. 189 KPC zu erheben, ist nicht durch eine Ausschlussfrist begrenzt. Es ist jedoch zu fordern, den Beschluss möglichst zeitnah nach seiner Fassung anzufechten. Die Erhebung der Klage lange Zeit nach der Beschlussfassung kann als Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 5 KC angesehen werden. Außerdem kann der Zeitablauf die Beurteilung des Bestehens eines rechtlichen Interesses an der Anfechtung des Beschlusses beeinflussen (der Anfechtende hat kein rechtliches Interesse, wenn der Beschluss bereits unumkehrbare Wirkungen ausgelöst hat).

b) Formale Anforderungen an die Klageschrift. Die Klageschrift auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. sollte allen formellen Anforderungen an die Klage gemäß Art. 187 § 1 KPC sowie den formellen Anforderungen an Schriftsätze gemäß Art. 126 ff. KPC entsprechen. Der Klage ist eine Abschrift nebst Abschriften der Anlagen für den Beklagten beizufügen (Art. 128 § 1 KPC).

c) Verfahren in Handelssachen. Der Streit über die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats sollte als Streit aus dem Gesellschaftsverhältnis behandelt werden, der nach den Vorschriften über das Verfahren in Handelssachen (Art. 458¹ ff. KPC) geregelt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger Unternehmer ist.

d) Sicherstellung des Anspruchs. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. kann nach den für nichtvermögensrechtliche Ansprüche vorgesehenen Grundsätzen gesichert werden. Eine typische Sicherungsmaßnahme für eine solche Klage ist die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Die Stellung eines Antrags auf Sicherung der Klage wird sich in der Praxis insbesondere in den Fällen empfehlen, in denen der Beschluss Veränderungen in den Organen der Gesellschaft betrifft, der Beschluss Grundlage für die Vornahme von Handlungen durch die Geschäftsführung sein soll oder aufgrund des Beschlusses eine Eintragung im Unternehmerregister erfolgen soll.

e) Zuständiges Gericht. Örtlich ausschließlich zuständig für die Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Wirtschaftsgericht (Art. 40 KPC). Die vorgenannten Sachen gehören zur Zuständigkeit der Landesgerichte (Sądy Okręgowe – Art. 17 Nr. 42 KPC).

f) Gerichtsgebühr. Gemäß Art. 29 Nr. 5 des Gesetzes vom 28.07.2005 über Gerichtskosten in Zivilsachen (im Folgenden: KSCU) beträgt die Gebühr für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beschlusses eines Gesellschaftsorgans 5.000 PLN, was unmittelbar Anwendung auf Beschlüsse der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der sp. z o. o. findet. Die Vorschriften des KSCU geben hingegen nicht ausdrücklich die Höhe der Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. an. Daher ist analog Art. 29 Nr. 4 KSCU anzuwenden, der für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der sp. z o. o. eine Gebühr in Höhe von 5.000 PLN vorsieht. Die Gerichtsgebühr betrifft jeden der angefochtenen Beschlüsse, auch wenn mehrere Beschlüsse mit einer Klage angefochten werden. Die Anfechtung einer größeren Anzahl von Beschlüssen im Rahmen einer Klage, auch wenn sie in derselben Sitzung der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats gefasst wurden, erfordert die Entrichtung einer gesonderten Gebühr für jeden der angefochtenen Beschlüsse.

g) Schiedsgerichtsfähigkeit. Streitigkeiten über die Feststellung der Nichtigkeit sowie des Nichtbestehens eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung der sp. z o. o. können einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern der angefochtene Beschluss vermögensrechtlichen Charakter hat (Art. 1157 KPC). Darüber, ob ein bestimmter Beschluss als vermögensrechtlicher oder als nichtvermögensrechtlicher Beschluss einzustufen ist, entscheidet der Inhalt des konkreten Beschlusses (diese Auffassung ist in der Rechtsprechung in Bezug auf Gesellschafterbeschlüsse gefestigt, vgl. z.B. Beschl. SN vom 08.02.2008, I CZ 145/07, was ebenfalls auf Beschlüsse anderer Gesellschaftsorgane Anwendung findet). Die Schiedsvereinbarung bezüglich Streitigkeiten über die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Beschlusses der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der sp. z o. o. kann im Gesellschaftsvertrag enthalten sein; in einem solchen Fall bindet sie die Gesellschaft, ihre Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane und deren Mitglieder (Art. 1163 § 1 KPC).

Checkliste (Kurzfassung)

=> Form & Inhalt der Klage (Art. 126, 187 § 1 KPC) eingehalten,

=> Gebühr 5.000 PLN je Beschluss entrichtet,

=> Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag geprüft,

=> Rechtliches Interesse substantiiert,

=> Mängel (Nichtigkeit / Nichtbestehen) konkret dargelegt,

=> Beweismittel (Dokumente, Zeugen) beigefügt,

=> Eventualklage und Sicherungsantrag erwogen.


Sollten Sie Fragen bezüglich der Anfechtung von Beschlüssen der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats in einer polnischen Geselllschaft haben können Sie uns unter der E-Mail kontakt@kancelaria-pozniak.pl oder unter der Telefonnummer +48 665 246 969 erreichen.